gtb holzbearbeitung

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fleischmann hans
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gtb holzbearbeitung

Beitrag von fleischmann hans »

Hallo, gibt es eine Bestimmung, dass im Werkunterricht Buchenholz bzw Eichenholz nicht bearbeitet werden dürfen?
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Bernhard
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Re: gtb holzbearbeitung

Beitrag von Bernhard »

Dies ist natürlich eine Frage der Konzentration und der Häufigkeit. Meiner Meinung nach sollte dies in der Schulumgebung kein Problem darstellen. Intensives Schleifen sollte grundsätzlich vermieden werden.

Nach kurzer Recherche habe ich einen interessanten Punkt gefunden. Seit dem Erscheinen der Gefahrstoffverordnung 1986 ist diese auch auf Schulen anzuwenden. Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht der KMK habe ich hier verlinkt: http://fachlehrerseite.de/viewtopic.php?f=8&t=1513 Dort gibts auch Hinweise zu diesem Thema.

Seite 48
Bei Holzerzeugnissen (z.B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil
an Buchen- und Eichenholz² enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse
Holzstaub entsteht. Ersatzstoffe sind z.B. Fichte und Kiefer.

I - 10.2.3 Holzstaub in der Luft
Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem
Stand der Technik zu minimieren.3
Das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft wird minimiert, wenn bei der maschinellen
Bearbeitung von Holz staubarme Arbeitsbereiche in den Werk- und Maschinenräumen vorliegen.
Diese Bedingungen werden erreicht, wenn
− die tägliche Expositionszeit eine halbe Stunde pro Unterrichtstag unterschreitet und nur an
wenigen (bis zu 30) Tagen im Jahr an den Holzbearbeitungsmaschinen gearbeitet wird,
− die tägliche Expositionszeit nicht mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und der
Holzstaub bei Standardholzbearbeitungsmaschinen an der Entstehungsstelle abgesaugt wird,
− die tägliche Expositionszeit mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und die Holzbearbeitungsmaschinen
mit Stauberfassungselementen und geprüften Entstaubern ausgerüstet
sind; bei handelsüblichen Maschinen Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M bzw. integrierte
Staubabsaugung wie im gewerblichen Bereich. Die Entstauber können mit einer Zusatzausrüstung
auch für die Reinigung der Werk- und Maschinenräume verwendet werden.
Staubtechnisch geprüfte Einrichtungen (Entstauber, Industriestaubsauger) tragen zusätzlich zum
CE-Zeichen z.B. das GS-Zeichen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit
(BIA) mit dem früheren Zusatz “C” oder “K 1” bzw. das GS-Zeichen des Fachausschusses
“Holz” mit dem Zusatz “H 2”4/5.
Bei der üblichen manuellen Holzbearbeitung reicht natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) aus,
wenn durch geeignete Maßnahmen die Holzstaubexposition möglichst gering gehalten wird.

mit Fußnote²:
Stäube von Buchen- und Eichenholz können Krebs erzeugen beim Einatmen (Einstufung nach Kategorie K 1 mit R 49), die anderen Holzstäube geben wegen möglicher krebserregender Wirkung zur Besorgnis Anlass, (Einstufung nach Kategorie K 3 mit R 40).
Ein generelles Verbot kann ich hier nicht erkennen.
Ich beantworte keine Fragen per PN oder Mail die im Forum beantwortet werden können!
Meine Seite: www.herrseibert.de
Meine private Seite: www.baumlaube.de
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