Über die Fachlehrer mit ihren Staatsinstituten wird dabei natürlich lächelnd hinweggesehen. Solange wir bei momentaner Lage keine anderen Zugangsvoraussetzungen an den Staatsinstituten haben wird sich für uns da wohl auch wenig ändern. Zumindest wenn die Voraussetzungen für einen Bachelor oder Masterabschluss so bleiben wie sie sind. Eine Petition von Joachim Schroeder beim deutschen Bundestag zur "Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung" schafft, falls sie positiv beschieden wird, Voraussetzungen um diese Abschlüsse auch für Fachlehrer zu ermöglichen.
Anbei die Petition und weiterer Schriftverkehr der mir von Herrn Schroeder überlassen wurde.
Joachim Schroeder hat geschrieben: Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung
Bachelor/ Master Professional lt. TOP 3.1 der Wirtschaftministerkonferenz in Eisenach
Berücksichtigung berufsbildender Abschlüsse im Themenbereich
Europäischer Qualifikationsrahmen (EQF)
Europäischen Leistungspunktesystems für die berufliche Bildung (ECVET)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund gegensätzlicher politischer Aussagen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der KMK zu denen der Wirtschaftsministerien des Bundes bzw. der Länder, Eisenach am 4/5.06.07, TOP 3.1: Bachelor Professional, sollte Folgendes geregelt werden.
In den Veröffentlichungen des EU-Kommissars für Bildung, Kultur und Mehrsprachigkeit, Herr Jan Figel, wird ausgeführt:
.....“Möglicherweise gebe es sogar Qualifikationen im dualen System, die mit dem universitären Bachelor vergleichbar seien und dementsprechend in den EQF eingeordnet werden müssen.“
Unterstützen möchte ich die Bemühungen zur Einführung des „Bachelors Professional“. Im Sinne der Gleichheit der beruflichen Bildung sollte nicht nur eine „Umbenennung“ stattfinden, sondern gleichzeitig das Konsultationsverfahren zum Europäischen Qualifikationsrahmen mit dem Leistungspunktesystems für die berufliche Bildung (ECVET) einbezogen werden. Damit wird die Transparenz und Durchlässigkeit tatsächlich gefördert (Kopenhagen- Erklärung). Daher ist es notwendig, ECVET kompatibel zu ECTS zu gestalten, um die Anrechnung von in der beruflichen Bildung erworbenen Kompetenzen im Hochschulbereich zu erleichtern. Dies ist bislang nicht vorgesehen, vielmehr ist immer noch nicht klar wie und wieviele Punkte in der beruflichen Bildung vergeben werden.
Im Sinne der Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung gegenüber den Fachhochschulen/Universitäten ist daher ein ECTS/ EVCET-„Anerkennungsautomatismus“ notwendig, der beim Erreichen von 180 ECTS-Leistungspunkten die Vergabe des „Bachelor Professionals“ –ohne Entscheidung der Hochschulen, d.h. ohne Hochschulstudium- ermöglicht (Voraussetzung ist die Änderung des Beschlusses der KMK vom 28.06.2006).
Der Bachelor wird auch von Berufsakademien (BA) vergeben. Somit ist der Bachelor hierzulande also keineswegs ausschließlich ein "Hochschulgrad", sondern alternativ auch eine "staatlich anerkannte Bezeichnung" für BA-Absolventen, die nach geltendem Recht nie Hochschüler waren.
Bitte prüfen Sie daher die Schaffung eines beruflichen “Bachelor-/Master Professionell“ oder unbenannt bzw. offenen Bachelor-Degree (Open University, UK) beim Erreichen von 180/ 300 ECTS-Leistungspunkten mit der Sicherstellung der formellen Gleichwertigkeit auch im z. B. Laufbahnrecht.
Die Fachhochschulen weisen zunehmend auf den „Praxisbezug“ hin. Vermittelt werden zwangläufig hohe berufliche Anteile. Einer der höchsten Praxisanteile (ca. 50 %) dürfte in der Ausbildung zum Dipl.-Verwaltungswirt, FR Polizei enthalten sein. Daher entspricht das Dipl.-FH/ der Bachelor zunehmend der ehemaligen „Höheren Fachschule“ und erfüllt nicht mehr den Anspruch der „Fachwissenschaft“, so dass auch nicht mehr die ECTS-Leistungspunkten vergeben werden können. „Fachwissenschaftliche“ Inhalte liegen nur dann vor, wenn zum Verstehen Kenntnisse der „höheren“ Mathematik (Differenzial, Integral- und Vektorrechnung) Voraussetzung sind. Z.B. im Bereich Nautik, Seemannschaft wäre das Stabilitätsberechnungen als Kurvendiskussion.
Die beruflichen Lerninhalte werden dort mit universitären ECTS-Leistungspunkten bewertet. Gerecht wäre die Bewertung auch „nur“ mit beruflichen ECVET-Leistungspunkten, d.h. 50 %-Anrechnung auf ECTS.
Deutlich wird dies z.B. in den Sport-Studiengängen mit den berufliche nutzbaren
-DLRG-Rettungsschwimmabzeichen Bronze- Gold
-Forschungstaucher
-Segelscheine A-BR- Sporthochseeschiffer mit Traditionsschiffsberechtigung unter Segeln
Praxissemester, Laborübungen usw.
Der fehlende Praxibezug der FH/Bachelor-Absolventen muss nach dem Studium betriebsintern zusätzlich erworben werden. Deutlich wird dies im Bereich der Seeschifffahrt.
Absolventen der FH/Bachelor- Studiengänge Nautik nehmen an zwei Praxissemestern teil. Mit dem Diplom wird das nautische Patent in der Betriebsebene zum nautischen Wachoffizier (Zweiter Steuermann). Vergeben. Eine der größten Reedereien, NSB, stellt diese Absolventen jedoch nur als zusätzlicher „Vierter Offizier“- ohne eigenverantwortlichem Brückenwachdienst- ein. Erst nach einem Jahr Fahrtzeit mit zusätzlicher betriebsinterner Wachdienstausbildung erfolgt die Ummusterung zum eigenverantwortlich wachegehendem Dritten Offizier.
Mit der Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und einer einjährigen Berufspraxis als Schiffsmechaniker ist der Besuch der viersemestrigen Fachschule (alt: Patent AMW) üblich. Mit dem Fachschulabschluss AMW/ AKW und FHR ist nun als„Durchsteiger“ der Eintritt in das vierte FH-Semester üblich. Dort wird dann in drei zusätzlichen Semestern das Dipl-FH erworben.
Die vorhergehenden Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker wird in der Schiffsbesetzungsordnung anerkannt:
Wenn ein nautischer Offizier gleichzeitig Schiffsmechaniker ist, kann ein Schiffsmechaniker weniger gefahren werden.
Im Bereich der Seeschifffahrt besteht zusätzlich zum formellen Abschluss eine gestufte Befähigung nach STCW. Dieser Sachverhalt ist bisher nicht mit Leistungspunkten bewertet.
Abschluss Studium: Betriebsebene, bis zweiter Steuermann,
Zwei Jahre Fahrtzeit
Patent Führungsebene, Erster Steuermann, Kapitän
Vor der Anmusterung sind zusätzlich die Lehrgänge der See-BG zum Rettungsboots- und Feuerschutzmann, erweiterter Ersten Hilfe und Einweisungen in den spez. Schiffstyp zu besuchen.
In „Deutsche Seeschifffahrt“ 07/082007 S:22 wird ausgeführt:“...Geplant sei zusätzlich ein Nautikstudiengang im Praxisverbund. Dabei sollen die Schüler gleichzeitig eine Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker machen und studieren. Das Ergebnis: Schiffsmechanikerbrief und Hochschulabschluss inklusive Patent....“
Da nur 50 % der beruflichen „ECVET“-Punkte auf die“ ECTS“-Leistungspunkte im Hochschulbereich übertragen werden sollen, sollte beachtet werden:
Vorrangige Bewertung mit ECTS-Leistungspunkten
Inhaltlich ähnliche Lehrgänge werden sowohl im Rahmen der Berufsausbildung, an Fach- als auch an Fachhochschulen bzw. Universitäten angeboten.
Nachträgliche Anerkennung/Bewertung absolvierter Lehrgänge
Deutlich wird die Notwendigkeit durch die beigefügte Ablehnung der Fachhochschule Flensburg im Seminar für Schiffsautomation.
(Ähnlich der Nachdiplomierung der alten Ingenieursschule vor 1978)
Schaffung einer „Neutralen Stelle“ bei der Verweigerung der Bewertung mit Leistungs-punkten.
Bewertung betrieblicher/behördeninterner Einarbeitungen
Dies betrifft insbesondere die Absolventen des „dritten bzw. tertiären Bildungsweges“:
- Fachoffiziere der Bundeswehr
- Fachlehrer für Fachpraxis/ Technische Lehrer/ Werklehrer
- Technischer Betriebswirt, Hamburger Modell
- Berufsakademie Hamburg, dualer Studiengang „Betriebswirtschaft KMU“
Diese Qualifikationen haben bereits als Eingangsvoraussetzung, die im Beschluss der Wirtschaftministerkonferenz in Eisenach, 4. - 6. Juni 2007, TOP 3.1, genannten Abschlüsse: „Berufsabschlüsse der beruflichen Weiterbildung auf hohem Niveau (wie Meister, Betriebswirte, Fachkaufleute...).
Der „Knackpunkt“ liegt in der Bewertung derartiger Ausbildungen als „Fachschule“. Eingangsvoraussetzung für diese Ausbildungen ist bereits der Fachschulabschluss (Staatlich gepr. Techniker) oder der Meisterbrief. Eine Fachschulausbildung dauert gem. KMK-Absprache jedoch max. 24 Monate (4 Semester) und eine Anpassungsfortbildung max. 6 Monate. Daher handelt es sich m. E. um eine „Höhere Fachschule“. Diese Ausbildungsdauer ist ähnlich der alten Ingenieurschulen (bis 1978) mit 6 Semestern und der Eingangsvoraussetzung Mittl. Reife.
M.W. sind diese internen Ausbildungen nicht der KMK, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, ANABIN gemeldet. Somit ist entgegen der vorhandenen Bewertung einer viersemestrigen Fachschule und universitären Lehrerausbildungen keine Nennung in der ANABIN-Datei erfolgt.
Diese Beamten des geh. Dienstes (A11 - A12 m. Z :Stabskapitänleutnant der Bundesmarine, Erster Polizei Hauptkommissar, Oberamtsrat, Fachlehrer für Fachpraxis in der Funktion des Klassenlehrers) haben sich im Einzelfall in Tätigkeiten des höheren Dienstes (A 13: Rat) eingearbeitet
Notwendig ist daher die Schaffung einer Qualifikationsmöglichkeit, wenn die Ausbildung bewusst keine formelle Anerkennung erhalten soll.
Beispiel: „Betriebswirt BA“ im Hamburger Modell der Wirtschaftsakademie. Es wird ein Fernlehrgang an der Fernfachhochschule AKAD im technischem und kaufmännischem Bereich zum Dipl.FH angeboten.
(ähnlich „Degree Completion“, und „life experience“, USA sowie „Open Degree“ bzw. Bachelor's Degree with Honours, UK)
Die Beispielrechnung des Industriemeisterverbandes Deutschland (IMV) ergibt für den Industriemeister FR Chemie 199 ECTS- CP:
Euroean Credit for Vocational Education and Training
Leistungspunkte für die Berufsbildung
Allgemeine Bildung = 0 CP
Berufsausbildung 3,5 Jahre = 105 CP
(3,5 Jahre x 60 CP davon 50 %)
Berufspraxis vor der IM-Prüfung = 30 CP
(1,0 Jahr x 60 CP davon 50 %)
Vorbereitungslehrgang FR Chemie
Teil 1 (280 UStd. +100 % Nebenzeiten) = ca. 19 CP
Teil 2 (6oo UStd. +100 % Nebenzeiten) = ca. 40 CP
ADA (80 UStd. +Nebenzeiten) = ca. 5 CP
Summe = ca. 199 CP
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Schroeder
Zum Dicken Busch 25
22885 Barsbüttel
Tel. 040 6700274
e-mail: jbschroeder@arcor.de
Bachelor – rechtliche Rückendeckung aus Deutschland
Seit mehr als zwei Jahren verfolgt der VbF-Vorstand (Verband betrieblicher Führungskräfte, Wien) zusammen mit dem
Industriemeisterverband Deutschland die Umsetzung einer Resolution, welche die
gleichwertige Behandlung der beruflichen und der schulischen Weiter- bzw. Ausbildung
vorsieht. Die Resolution fordert für die Absolventen der Werkmeisterschulen und
Fachakademien künftig die international vergleichbare Bezeichnung „Bachelor professional“
und für die Absolventen der Höheren Technologischen Lehranstalten die Bezeichnung
„Master professional“.
Da die Diskussionen darüber seitens der Hochschulen in Deutschland sehr emotionalisiert
wurden, hat nun die Politik eingegriffen um diese zu beruhigen.
Sowohl das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen, als auch
das Bundeswirtschaftsministerium gaben Rechtsgutachten zum Thema in Auftrag.
Einmal wurde „Die Möglichkeit der Einführung von Bachelor (professionals) und Master
(professionals) als zusätzliche Berufsbezeichnung für Absolventen der geregelten
beruflichen ( nicht akademischen) Weiterbildung auf hohem Niveau (Meister, Techniker,
Betriebswirte, Fachwirte) in der Bundesrepublik Deutschland“ geprüft und analysiert.
Das zweite Gutachten wurde unter dem Titel „Rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche
Ausgestaltung eines Bachelor professional“ erstellt.
Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass der Verwendung der
Abschlussbezeichnung Bachelor professional und Master professional für die
Absolventen der beruflichen Fortbildung nichts entgegensteht.
Hier einige Zitate daraus:
° ...Dass die Berufsbezeichnung Bachelor und Master ausschließlich Hochschulabsolventen
vorbehalten sind, lässt sich nicht konstatieren.
° ...Hinsichtlich der Verleihung der Titel Bachelor und Master besteht in Europa kein
Monopol der Hochschulen.
° ...Europäisches Recht steht einer Verwendung der Abschlussbezeichnungen Bachelor
professional und Master professional für Absolventen der beruflichen Fortbildung nicht
entgegen.
° ...Aus Sicht des Verfassungsrechts begegnet die Vergabe der Abschlüsse Bachelor
professional und Master professional und erst recht die Verwendung der Begrifflichkeiten
als Übersetzungshilfe keinen durchgreifenden Bedenken.
° ...Das einfache Recht steht einer Verwendung der Abschlussbezeichnung Bachelor
professional und Master professional ebenfalls nicht im Wege.
Als Fazit wird festgestellt, dass die vorgenannten Abschlussbezeichnungen sowohl durch
Bundesrechtverordnung gemäß § 53 BBiG, als auch durch Fortbildungsordnungen gemäß
§ 54 BbiG eingeführt werden können und dass sich der Vorgang analog auch auf die
Abschlussbezeichnungen für die Prüfungen nach der Handwerksordnung übertragen lässt.
Diese Erkenntnisse zeigen dass die Universitäten mit ihrer abweisenden Haltung falsch
liegen. Jetzt erwartet sich die Verbandsführung nun auch in Österreich verstärkten
Rückenwind zum Thema Bachelor
Der Vorstand
Joachim Schroeder - 16.09.07 hat geschrieben: Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Eingabe gegen den Beschluss der KMK vom 28.06.02:
- Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium
- Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse können höchstens 50 % ein Hochschulstudium ersetzen.
- Die Vergabe von universitären Leistungspunkten für beruflichen Qualifikationen durch die Universitäten/FH.
Begründung:
Die KMK/HRK ist gegen die Einführung des Bachelor/Master Professional und weist auf die mögliche Anrechnung der beruflichen Bildung auf ein Studium mit max. 50 % hin.
Die Begrenzung der Anerkennung auf 50% verkennt jedoch die Qualifikation der beruflichen Bildung und bevorteilt einseitig die Lerninhalte der FH/ Universitäten. Dies insbesondere, da auch „berufliche“ Inhalte dort mit universitären Leistungspunkten bewertet werde.
Gerecht wäre nur die Bewertung mit universitären Leistungspunkten, wenn zum Verstehen „fachwissentschaftliche“ Kenntnisse erforderlich sind, die über die berufliche Fachschulausbildung hinausgehen (z.B. Höhere Mathematik, Latein). Alle anderen Inhalte müssten auch von den FH/ Universitäten „nur“ mit den geringer bewerteten beruflichen Leistungspunkten angerechnet werden.
Vergleichbare Leistungspunkte sollten für den beruflichen und universitären Bereich gelten.
Die ausführliche Begründung entnehmen Sie bitte meinem beigefügtem Schreiben an die Konferenz der Wirtschaftminister.
Freundliche Grüße
Joachim Schroeder
Zum Dicken Busch 25
22885 Barsbüttel
email: jbschroeder@arcor.de
Joachim Schroeder - 13.10.07 hat geschrieben: ...
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
...
Pet 3-16-30-2239-029121, Akademische Grade
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte o.a. Eingabe ergänzen.
Im Hamburger Abendblatt vom 2/3 Oktober07 wird berichtet:
„Neuer Studiengang für Polizei und Sicherheitskräfte
Hochschule der Polizei...Studiengänge Polizei und Sicherheitsmanagment....zukunftsweisend
Insgesamt besteht die Ausbildung aus vier Theoriesemestern und zwei Praxis-Halbjahren bei Unternehmen.
Beide Studiengänge schließen nach drei Jahren mit einem Bachelor ab....“
In meinem Schreiben habe ich bereits auf den hohen Praxisanteil des Dipl.-Verwaltungswirts FB Polizei hingewiesen.
Im Artikel des HA wird deutlich, dass die Ausbildung nur aus vier Theorie-Semester und zwei Praxissemestern beträgt. Vier Theoriesemester dauert auch die zweijährige Techniker-Fachschule. Voraussetung ist dort jedoch eine Berufsausbildung und Berufspraxis. Die Techniker-/Meister-Qualifikation ist z.B. die Eingangsvoraussetzung für die Fachlehrerausbildung.
Für Aufstiegsbeamte aus dem mittl. Dienst dauert die Ausbildung im „Durchstieg“ 16/18 Monate. Und endet mit dem Bachelor-Degree.
Bitte vergleichen Sie die Qualifikation der Fachlehrer für Fachpraxis. Deren Qualifikation ist deutlich höher und es ist unverständlich, warum keine Bewertung mit dem Bachelor-Degree erfolgt.
Deutlich wird, dass Trennung zwischen beruflichen und universitären Leistungspunkte sachlich nicht haltbar ist. Würden hier die beruflichen Leistungspunkte zugrunde gelegt, würden die notwendigen 180 CP für den Bachelor-Degree nicht erreicht.
Ich bitte daher um eine beruflich- universitäre und landes- sowie bundeseinheitliche Bewertung.
Joachim Schroeder
Joachim Schroeder hat geschrieben:Vorbereitende Amtskonferenz der
Wirtschaftsministerkonferenz am 15.05.08 in Berlin
Sekretariat der Wirtschaftministerkonferenz der Länder
Bachelor Professional
Eingabe Hamburger Bürgerschaft, zum „Bachelor Professional“, Az: 80/08
Sehr geehrte Damen und Herren,
die mehrheitlichen Bemühungen zur Schaffung eines „Bachelor/Master Professional“ wurden auch vom HH-Wirtschaftsenator, Herrn Uldall, unterstützt.(Einzige Gegenstimme, Herr Austermann, Wirtschaftsminister S-H). Ich bitte Sie um Unterstützung dieser Bemühungen
Zu Ihrer Information erhalten Sie meine Eingabe an den Deutschen Bundestag, Petitionsausschuss, Pet 3-16-30-2239-029121 vom 16.Sept.07. Diese ist bisher nicht beschieden.
Wie Sie der Petition an den Deutschen Bundestag entnehmen können, wende ich mich insbesondere gegen den Beschluss der KMK vom 28.6.2006.
M.W. wird der Themenbereich insbesondere unterstütz durch:
Wirtschaftminister der Bundesländer (bis auf S-H)
Landesregierung NRW
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Deutscher Gewerkschaftbund (DGB)
IHK-Lübek,
Handwerkskammer Lübek
Handwerkskammer Region Stuttgart
Eine Ablehnung erfolgt von der KMK und der HRK. Daher möchte ich anregen:
Gemeinschaftsvereinbarung IHK/ZDH und Gewerkschaften mit US- College/Universität zum Bachelor unter Umgehung der KMK/HRK
credit transfer
Degree Completion (US)
life experience(US)
„Open Degree“(UK)
Dieser Umweg wird sogar in einigen Bildungsgängen offiziell angeboten!
Von Interesse ist die rechtliche Würdigung des Berliner Justizministeriums:
„Eine einfache Ausführung der Bezeichnung Bachelor oder Master Professional in den vorhandenen Rechtsverordnungen der Kammern (z.B. Meister oder den Fachwirten) ist rechtlich nicht zulässig. Wenn dies geschehen soll, dann geht das nur durch besondere Regelungen, die der Gesetzgeber erlassen muss.“(Siehe Anlage)
Diese Würdigung belegt die Richtigkeit meiner Eingabe. Diese geht über die nur zusätzliche internationale Bezeichnung „Bachelor Professional“ zur Meister-/Techniker- Qualifikation hinaus.
Die Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung ist m.E. nur dann gegeben, wenn über die Berufsausbildung und Fachschulausbildung eine ähnliche formelle Berechtigung erreicht wird wie beim „Bachelor“ der Fachhochschulen bzw. Universitäten, d.h. bei 180 Credits/ Leistungspunkten..
Wie dargestellt, ist dies mit ähnlicher Bewertung mit Leistungspunkten machbar.
Die Ablehnung der KMK und der HRK macht jedoch eine unabhängige Vergabe durch Einrichtungen der Berufsbildung notwendig.
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Anlage:
„ Ich teile Ihre Einschätzung (die des Anfragers BMBF), dass die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen als staatliche Abschlussbezeichnungen in der beruflichen Bildung weder auf der Grundlage von § 53BBiG noch auf der von § 54 BBiG erfolgen kann.“
Damit greift der Parlamentsvorbehalt, dass alle wesentlichen Fragen von Beruf, Arbeit und Ausbildung in einem formellen Gesetz geregelt werden müssen. Dies erfordert eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
„ In der vorliegenden Fallgestaltung sprechen die hier ersichtlichen Umstände überwiegend für ein Eingreifen des Parlamentsvorbehalts: denn zum einen dürfte die Verleihung bestimmter, auch international verwendungsfähiger Abschlussbezeichnungen im Bereich beruflichen Bildung durchaus berufswahlregelnden Charakter haben, denn hierdurch soll den Betroffenen nach dem Willen der WMK ja gerade der Zugang zu anspruchsvollen und verantwortlichen Fach- und Führungspositionen nicht zuletzt im internationalen Bereich eröffnet werden.....Zum anderen dürfte die Einführung derartiger neuartiger Abschlussbezeichnungen potenziell auch Auswirkungen auf die Inhaber von akademischen Bildungsabschlüssen haben, denn die WMK geht....von einer Gleichwertigkeit von bestimmten beruflich erworbenen, hochwertigen weiterbildungsabschlüssen und akademischen Bildungsabschlüssen aus, die auch in der Bezeichnung dokumentiert werden solle.angesichts dieser umstände dürfte de beabsichtigte Festlegung einer neuen international verständlichen Abschlussbezeichnung für beruflich erworbene Weiterbildungsabschlüsse über die bloße Regelung von Einzelheiten der Berufsbildung hinausgehen und daher der Regelung durch den Gesetzgeber bedürfen.“
Für eine kurze e-mail, dass Sie meine Eingabe inhaltlich insgesamt unterstützen danke ich Ihnen.
Freundliche Grüße
Joachim Schroeder
Zum Dicken Busch 25
22885 Barsbüttel
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Schroeder



