Hallo,
danke für den schnellen Response! Leider gestaltet sich der Kontakt zum Entwickler schwierig, was nicht gerade unbedingt "für" das Proggi spricht. Doch in diesem Markt herrscht aber auch absolute Flaute. Konkurrenz quasi 0.
Auf das Tool bin ich über
http://www.realschule.bayern.de/schulle ... g/?id=2547 gestolpert. Verwundert doch, dass eine amtliche Seite hier als Werbeplattform hergenommen werden kann.
Grundsätzliches zum digitalen Klassenmanagement: Wir schreiben das Jahr 2012, bereisen mittlerweile den Mars usw. Wie ist es möglich, dass wir trotzdem noch immer mit einem verranzten, unhygienischen Klassentagebuch belästigt werden, in welches jeder Kollege in nicht lesbaren Hieroglyphen gezwungen wird, sich zu verewigen. Viele Schulhäuser sind mittlerweile komplett vernetzt, dahinter befindet sich irgendein Server und das ist doch alles was man für ein digitales Klassenmanagement braucht. Die vielen Vorteile Bezug nehmend der zentralen Auswertung (Fehlzeiten der Schüler usw.) müssen doch Argument genug für die Einführung sein.
Wie lange müssen wir uns noch am schwächsten Glied eines Kollegiums orientieren, nämlich den Kolleginnen und Kollegen, die einfach keine Lust auf "Digitales" haben und sich schlicht verweigern. Spätestens hier hat sich das Beamtentum zur Auflösung verdonnert. Amen;) Ich wünsche mir einen Chef, der einfach mal die Dinge beim Namen nennt und zur digitalen Umsetzung verpflichtet. Die Grundlagen sind ja lt. KM gegeben. Hier die Antwort des KMs auf meine Anfrage hin diesbezüglich:
1. Datenschutzrechtlicher Aspekt - Umfang der Möglichkeit, Daten in einem elektronischen
Klassentagebuch zu speichern
An öffentlichen und staatlich anerkannten Ersatzschulen gemäß Art. 100 BayEUG dürfen nur die
personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden, die in der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. März 2001 (GVBl S. 212, KWMBl S. 142), geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (GVBl S. 676, KWMBl I S. 535), aufgeführt sind (die Verordnung ist einsehbar auf der Web-Seite des KM unter dem Pfad Ministerium - Schule & Ausbildung - Recht - Verordnungen). Personenbezogene Daten dürfen nur von den in der Verordnung genannten Personen im genannten Umfang automatisiert genutzt und verarbeitet werden. Die Anwendung darüber hinausgehender Funktionalitäten ist unzulässig. In elektronischen
Klassentagebüchern sind daher beispielsweise neben Eintragungen zu Ordnungs- und
Erziehungsmaßnahmen auch Angaben zu anderen als unentschuldigten Versäumnissen unzulässig. Die
Zugriffsberechtigungen (=Sicht auf die Daten, die im Klassenbuch eingetragen werden), müssen den
Vorgaben der genannten VO entsprechen (siehe insbesondere Anlage 2 Nr. 6.und Anlage 6 Nr. 6).
2. Schulrechtlicher Aspekt - Handzeichen der Lehrkraft
Das Handzeichen der jeweiligen Lehrkraft ist bei der konventionellen Form des Klassenbuchs
(Papierform) erforderlich, damit ersichtlich wird, wer sich für den durchgeführten Unterricht verantwortlich zeigt. Bei einem elektronischen Klassenbuch ist das Handzeichen dann obsolet, wenn sich die betreffende Lehrkraft gesondert elektronisch authentifizieren muss und dabei gewährleistet ist, dass die Lehrkraft nur Lese-bzw. Bearbeitungsberechtigung für Schülerinnen/Schüler hat, die sie unterrichtet oder für die sie als Vertretung eingeteilt ist.
Grüße!