gtb holzbearbeitung
Verfasst: 29.05.2008 16:57
Hallo, gibt es eine Bestimmung, dass im Werkunterricht Buchenholz bzw Eichenholz nicht bearbeitet werden dürfen?
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Ein generelles Verbot kann ich hier nicht erkennen.Bei Holzerzeugnissen (z.B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Anteil
an Buchen- und Eichenholz² enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse
Holzstaub entsteht. Ersatzstoffe sind z.B. Fichte und Kiefer.
I - 10.2.3 Holzstaub in der Luft
Bei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft nach dem
Stand der Technik zu minimieren.3
Das gesundheitliche Risiko von Holzstaub in der Luft wird minimiert, wenn bei der maschinellen
Bearbeitung von Holz staubarme Arbeitsbereiche in den Werk- und Maschinenräumen vorliegen.
Diese Bedingungen werden erreicht, wenn
− die tägliche Expositionszeit eine halbe Stunde pro Unterrichtstag unterschreitet und nur an
wenigen (bis zu 30) Tagen im Jahr an den Holzbearbeitungsmaschinen gearbeitet wird,
− die tägliche Expositionszeit nicht mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und der
Holzstaub bei Standardholzbearbeitungsmaschinen an der Entstehungsstelle abgesaugt wird,
− die tägliche Expositionszeit mehr als eine Stunde pro Unterrichtstag beträgt und die Holzbearbeitungsmaschinen
mit Stauberfassungselementen und geprüften Entstaubern ausgerüstet
sind; bei handelsüblichen Maschinen Industriestaubsauger Staubklasse H2 oder M bzw. integrierte
Staubabsaugung wie im gewerblichen Bereich. Die Entstauber können mit einer Zusatzausrüstung
auch für die Reinigung der Werk- und Maschinenräume verwendet werden.
Staubtechnisch geprüfte Einrichtungen (Entstauber, Industriestaubsauger) tragen zusätzlich zum
CE-Zeichen z.B. das GS-Zeichen des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit
(BIA) mit dem früheren Zusatz “C” oder “K 1” bzw. das GS-Zeichen des Fachausschusses
“Holz” mit dem Zusatz “H 2”4/5.
Bei der üblichen manuellen Holzbearbeitung reicht natürliche Raumlüftung (Fensterlüftung) aus,
wenn durch geeignete Maßnahmen die Holzstaubexposition möglichst gering gehalten wird.
mit Fußnote²:
Stäube von Buchen- und Eichenholz können Krebs erzeugen beim Einatmen (Einstufung nach Kategorie K 1 mit R 49), die anderen Holzstäube geben wegen möglicher krebserregender Wirkung zur Besorgnis Anlass, (Einstufung nach Kategorie K 3 mit R 40).